Unsere Partnerschaft mit Jack Project

Ja, Jack Project ist für eine Software-Lösung vielleicht ein ungewöhnlicher Name, aber dann passt es ja – nomen est omen!

Die Jack Project GmbH aus Vöcklabruck hat die Antwort für alle jene Unternehmen, die eine integrierte Lösung beim Thema Wissensvermittlung und schlanke, informationsbasierte Prozesse suchen. Die Österreicher haben dafür sogar eine eigene Begriffsfindung etabliert, eine WAPD-Lösung für das Handling von

  • Wissen
  • Aufgaben
  • Projekte
  • Dokumente

Dabei vereint Jack Project Funktionen und Eigenschaften eines Leistungsfähigen Ticketsystems, einer agilen Projektverwaltung, einer Wissensdatenbank und eines Dokumenten Management Systems.

Geliefert oder installiert gibt es die Software sowohl in der in Österreich gehosteten Cloud als auch für Inhouse-Lösungen on premise.

Wie die Österreicher sagen: „Jack Project rocks!“. Bei Interesse, sprechen Sie uns an. Einen ersten Überblick finden Sie auf https://jackproject.rocks.

Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 (Payment Services Directive2)

Wir haben einen wunderbaren Artikel der Deutschen Bundesbank mit einer Erläuterung zu der zum 14. September 2019 scharf geschalteten PSD2 Zahlungsdienstleisterrichtlinie gefunden, den wir hier unseren Kunden nicht vorenthalten wollen. Das Original finden Sie unter folgendem Link:

https://www.bundesbank.de/de/aufgaben/unbarer-zahlungsverkehr/psd2/psd2-775434

Hier der Artikel mit unverändertem Inhalt für Sie aufbereitet:

Zum 13. Januar 2018 wurde in Deutschland die neue Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 (Payment Services Directive2) in nationales Recht umgesetzt. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz – ZDUG) wurden die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und die zivilrechtlichen Vorgaben im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) berücksichtigt. Zudem waren Folgeänderungen in weiteren Gesetzen (z. B. Kreditwesengesetz) erforderlich. Die PSD2 ist eine EU-Richtlinie zur Regulierung von Zahlungsdiensten und Zahlungsdienstleistern, deren Ziele es sind 

  • die Sicherheit im Zahlungsverkehr zu erhöhen, 
  • den Verbraucherschutz zu stärken,
  • Innovationen zu fördern und 
  • den Wettbewerb im Markt zu steigern. 

Die PSD2 gilt für Zahlungen in EU/EWR-Währungen zwischen im EU/EWR-Raum ansässigen Zahlungsdienstleistern. Darüber hinaus findet sie teilweise auch Anwendung auf Zahlungen in Nicht-EU/EWR-Währungen (z.B. US-Dollar oder britische Pfund) sowie wenn ein Zahlungsdienstleister außerhalb des EU/EWR-Raums ansässig ist (z.B. Schweiz oder USA). 

Die Umsetzung der PSD2 erfolgt in zwei Stufen. Die erste Stufe trat zum 13. Januar 2018 in Kraft und enthielt u. a. die Senkung der verschuldensunabhängigen Haftungsobergrenze bei missbräuchlichen Kartenverfügungen, das sogenannnte Surcharching-Verbot und die Ausweitung des Anwendungsbereiches auf Nicht-EU/EWR-Währungen. Die Verpflichtung zur starken Kundenauthentifizierung und die Öffnung der Zahlungskonten für „Dritte“ wurden zunächst noch in Technischen Regulierungsstandards der Europäischen Kommission (RTS, Regulatory Technical Standards) näher spezifiziert. Sie treten mit der zweiten Stufe am 14. September 2019 in Kraft.

Was ändert sich durch die PSD2 für Verbraucher, Händler und Zahlungsdienstleister? „Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 (Payment Services Directive2)“ weiterlesen